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Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den folgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen
bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Längstens jedoch 4 Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab dessen Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Andrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungsdatum ohne
Abzug zu leisten, es sei denn, dass auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel genannt ist.
Jedoch, sofern in der Rechnung extra ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontoge-
währung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm
oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonders Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3.Der Auftragnehmer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben
jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seiner Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen
oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung der offenen,
auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen
dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden
Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Der Auftraggeber ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von
Schadenersatz nur berechtigt, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich unter
Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat; die Frist beginnt mit dem Zugang der
Erklärung. Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Nichterfüllung
kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des
Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlagen bleiben unberührt.
5.Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees,
Manuskripten, Daten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen
Bezahlung und bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen) aus sämtlichen
mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende
Ware zu verfügen und sie insbesondere weder zu übereignen noch zu verpfänden.
Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.
3. Bei Veräußerung, Beschädigung oder Verlust der Ware wird die Kaufpreisforderung
oder die Forderung gegen den für Verlust oder Beschädigung Verantwortlichen (oder die
Versicherungsgesellschaft) auf Ersatzleistung (oder Auszahlung der Versicherungssumme)
jetzt schon an den Auftragnehmer abgetreten.
4. Der Auftragnehmer ist unverzüglich über jeden Standortwechsel und jedes das vorbehaltene
Eigentum beeinträchtigende oder gefährdende Ereignis (z.B. Pfändungen) unverzüglich
unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfandprotokolle) schriftlich zu unterrichten.
Die Kosten einer etwa erforderlichen Intervention hat der Auftraggeber zu tragen.
5. Bei einer Rückgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ist der aus deren
Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung der auf
Grund der Abtretung gezahlte Betrag, jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf
die noch offenen Zahlungsforderungen des Auftragnehmers anzurechnen.
VII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle
sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge
innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware den Lieferort verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar
bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrage zurücktreten.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der
Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum
Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht durch die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu bearbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In
einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine
Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein
Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des
Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen beim Transport durch
Beauftragte des Auftragnehmers sowie bei der Aufbewahrung und bei den
Arbeitsvorgängen beim Auftragnehmer wird Ersatz im Rahmen der bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen geleistet. Schadensfälle an Originalen sind dem Auftragnehmer binnen 3 Werktage nach
erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen.
VIII. Abnahmeverzug
1. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer ihm gesetzten Nachfrist ab
oder erklärt er ausdrücklich, dass er die Ware nicht abnehmen wolle, so kann der
Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
IX. Verwahrung und Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der
Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Datenträger mit einem
Materialwert von unter EUR 3,00 werden nicht aufbewahrt oder zurückgesandt, es sei denn,
der Auftraggeber verlangt es und trägt die Kosten dafür.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Digitale Vorlagen
Die durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten
oder übertragenen Daten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Gleichwohl ist der
Auftragnehmer berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Der Auftraggeber versichert, dass weder
technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von
allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Datentechnische Zwischenerzeugnisse stehen im
Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen keiner Verwahrungspflicht. Als
datentechnische Zwischenerzeugnisse gelten auch angelieferte oder übertragene Daten, die zur
Erstellung des Druckerzeugnisses bearbeitet wurden. Vom Auftragnehmer hergestellte
datentechnische Zwischenerzeugnisse stehen in seinem Eigentum und unterliegen keiner
Verwahrungspflicht. Eine Herausgabe erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
XI. Muster
Unseren Angeboten beigefügte Muster sind nur maßgebend für den ungefähren Ausfall
der Ware. Abweichungen in der Beschaffenheit der Papiere usw. sowie durch die Drucktechnik
bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage müssen wir uns vorbehalten. Bei
Druckfehlern sind wir jeder Verantwortung enthoben, wenn ein Abzug vom Besteller als
Druckreif anerkannt worden ist.
XII. Urheberrecht
Alle Entwürfe bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung
weder vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht
werden. Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte etc.) an der
analogen oder digitalen Fertigungsvorlage zu besitzen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung eines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt
werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein über-wiegendes Interesse hat.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
An>sprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist
der >Sitz des Auftragnehmers. Für den Gerichtsstand gilt dies insbesondere bei Vollkaufleuten.
XV. Vertragsänderungen
Zusätze oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann
Bestandteil des Vertrages. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
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